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Markenanmeldung UK – Markenschutz in Großbritannien.

Jedes Unternehmen kann eine Marke in Großbritannien, also in England, Schottland, Wales und Nordirland anmelden, unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Marken werden in Großbritannien beim United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) registriert.

Eintragungsverfahren bei der Anmeldung einer britischen Marke beim UKIPO

Der Weg zur Eintragung einer Marke in Großbritannien führt über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf. Dort wird die internationale Registrierung einer sogenannten „Basismarke“ über das Madrider Markenabkommen (MMA) oder das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) angemeldet. Auf diesem Weg wird der Schutz einer bereits eingetragenen Marke auf Großbritannien erstreckt – die Basismarke wird so bei dem United Kingdom Intellectual Property Office (UKIPO) international registriert, so dass Sie letztlich eine in Großbritannien registrierte Marke erhalten.


Das ist möglich, wenn sowohl das Ursprungsland, in dem die Basismarke registriert oder zumindest angemeldet ist, wie Großbritannien Mitglied des PMMA ist. Deutschland und die Europäische Union sind wie Großbritannien auch Mitglied des PMMA, so dass die beschriebene Vorgehensweise sowohl bei deutschen Marken als auch bei EU-Marken möglich ist, aber auch bei vielen anderen Ländern – viele relevante Mitgliedsstaaten des MMA und PMMA finden Sie in unserer Übersicht zu internationalen Markenanmeldungen.


Die Anmeldung einer britischen Marke ist beim jeweiligen nationalen Markenamt einzureichen, wo auch die Basismarke registriert ist, das heißt bei einer deutschen Basismarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und bei einer Unionsmarke als Basismarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dort wird die Anmeldung geprüft und dann von dort an die WIPO weitergeleitet, die die Anmeldung erneut prüft. Nach Abschluss der Prüfung leitet die WIPO die Anmeldung dann an das Britische Markenamt (UKIPO) weiter, wo die Anmeldung abermals geprüft wird und letztlich auch die Entscheidung über die Eintragung Ihrer Marke in Großbritannien getroffen wird.

Kollisionsrecherche vor Markenanmeldung in Großbritannien

Die Marke wird von dem Intellectual Property Office (IPO) nur dann eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis für die zu schützende Zeichenfolge besteht, welches aus ihrem beschreibenden Charakter für die fraglichen Waren und Dienstleistungen resultieren kann, oder eine Täuschungsgefahr.


Um das Risiko einer Kollision mit einer älteren verwechlsungsfähigen Marke zu minimieren, sollte vor der Markenanmeldung in Großbritannien eine gründliche Markenrecherche (Kollisionsrecherche) durchgeführt werden. Denn wenn die neue Marke im Fall einer solchen Kollision eingetragen wird, kann der betroffene Dritte, der Inhaber einer älteren Marke in Großbritannien ist, immer noch gegen Ihre Marke vorgehen, indem er Widerspruch gegen die Markenanmeldung einlegt oder eine Löschungsklage erhebt.


Die Kosten, die bei einer Kollision mit einer älteren Marke entstehen, übersteigen die Kosten einer Kollisionsrecherche in der Regel um ein Vielfaches und lassen sich mittels vernünftiger Kollisionsrecherche in Großbritannien ganz einfach vermeiden.

Gebühren der Markenämter bei Anmeldung einer Marke in Großbritannien

Bei der Anmeldung einer britischen Marke fallen die folgenden Gebühren an:


  •  180,00 EUR bzw. 300,00 EUR (Gebühren des DPMA bei deutscher Basismarke bzw. Gebühren des EUIPO bei EU-Basismarke)

  •  653,00 CHF bei einer Marke in schwarz/weiß bzw. 903,00 CHF bei einer Farbmarke (Grundgebühr der WIPO)

  •  202,00 CHF für die erste Nizzaklasse und weitere 56,00 CHF pro Nizzaklasse ab der zweiten Klasse (Gebühren des UKIPO)


Was ist eine Nizzaklasse? Bei der Markenanmeldung in Großbritannien muss angegeben werden, für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll. Alle Waren und Dienstleistungen lassen sich in eine der 45 Nizzaklassen einordnen. Die Amtsgebühren der WIPO und des britischen Markenamtes berechnen sich danach, für wieviele Klassen die Marke angemeldet werden soll. Um welche Markenform (Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke, 3D-Marke, Farbmarke, Gewährleistungsmarke usw.) es sich handelt, spielt keine Rolle.


Die Verlängerung einer Marke mit Schutzwirkung für Großbritannien nach jeweils zehn Jahren kostet neben der WIPO-Grundgebühr 224,00 CHF für die erste Nizzaklasse und weitere 56,00 CHF pro Nizzaklasse ab der zweiten. Alternativ können wir eine bereits eingetragene Marke auch direkt beim IPO verlängern, das heißt ohne den Weg über die WIPO. Die Gebühren betragen dann 200,00 GBP für die erste Nizzaklasse und weitere 50,00 GBP pro Nizzaklasse ab der zweiten; die WIPO-Grundgebühr fällt weg.


Weitere Details zu internationalen Markenanmeldungen finden Sie hier: Markenanmeldung WIPO: IR-Marke international schützen

Benutzungsschonfrist nach Eintragung einer Marke in Großbritannien

In Großbritannien gibt es eine fünfjährige Benutzungsschonfrist, das heißt Marken sollen dort spätestens fünf Jahre nach der Eintragung auch tatsächlich benutzt werden. Andernfalls kann die britische Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden, soweit sie in Großbritannien nicht rechtserhaltend benutzt wurde.

Was können wir für Sie tun?

Sie möchten eine Marke in Großbritannien anmelden? Dabei unterstützen wir Sie gerne. Um Ihr Vorhaben zu besprechen, bieten wir Erstberatungen zu Markenanmeldungen zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.


Wir besprechen mit Ihnen unter anderem die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens und die dabei voraussichtlich entstehenden Kosten.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte und Gemeinden gehören: Hilden, Langenfeld, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kempen, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan, Remscheid, Solingen, Velbert, Dinslaken, Duisburg, Mülheim, Oberhausen und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.