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Kollektivmarke anmelden – Markenschutz für Verbände.

Inhaber einer Kollektivmarke können sein:


  •  Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern oder Händlern (einschließlich der Dachverbände und Spitzenverbände, deren Mitglieder selbst Verbände sind), sofern sie rechtsfähig sind, und

  •  juristische Personen des öffentlichen Rechts.


Eine Marke wird nur dann eingetragen, wenn sie grafisch darstellbar ist und keine absoluten Schutzhindernisse bestehen, etwa das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft, Täuschungsgefahr oder ein Freihaltungsbedürfnis aufgrund des beschreibenden Charakters der Zeichenfolge.

Besonderheit der Kollektivmarke

Anders als Individualmarken können Kollektivmarken auch aus Zeichen bestehen, die ausschließlich als Bezeichnung der geografischen Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen. Als Kollektivmarke können also angemeldet werden:


  •  alle als Marke schutzfähigen Zeichen (beispielsweise Zeichen und Wörter, Namen, Abbildungen, Logos, Buchstabkombinationen sowie Zahlen und Symbole)

  •  die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden,

  •  und zwar nach ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften.

Markensatzung für Kollektivmarken erforderlich

Mit der Anmeldung muss auch eine Markensatzung an das Markenamt übermittelt werden, die mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthält:


1. Name und Sitz des Verbandes

2. Zweck und Vertretung des Verbandes

3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen (häufig identisch zu Ziffer 3)

5. Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke

6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke


Wenn die Kollektivmarke aus einer geografischen Herkunftsangabe besteht, hat jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden Gebiet stammen und den sonstigen Voraussetzungen der Markensatzung entsprechen, einen Anspruch auf Aufnahme in den Verband, um die Marke nutzen zu dürfen.

Markenüberwachung unerlässlich

Bei Kollektivmarken ist die laufende Markenüberwachung unerlässlich, und zwar noch viel mehr als bei „gewöhnlichen“ Individualmarken. Eine Kollektivmarke verfällt und kann dann auf Antrag jedes Dritten gelöscht werden, sofern der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Kollektivmarke missbräuchlich in einer Weise benutzt wird, die den Verbandszwecken oder der Markensatzung zuwiderläuft, insbesondere wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen zur Täuschung geeignet ist.


Der Markeninhaber muss also sehr genau darauf achten, wie die Kollektivmarke tatsächlich genutzt wird, damit er in der Lage ist, einer verbands- oder satzungswidrigen Benutzung der Marke sofort entgegenzutreten.

Was können wir für Sie tun?

Wir melden Ihre Kollektivmarke beim zuständigen Markenamt an, nachdem wir eine Markensatzung zusammengestellt haben.


Danach beobachten wir im Rahmen unserer Markenüberwachung den Markt, überwachen die Anmeldung neuer Marken und führen nach Absprache mit Ihnen Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung solcher Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit Ihrer Kollektivmarke besteht. Nur so können Sie Ihre Kollektivmarke effektiv schützen.


Wir gehen gegen verbands- oder satzungswidrige Nutzungen der Kollektivmarke, etwa durch Personen, die dazu nicht (mehr) befugt sind, konsequent vor, um zu vermeiden, dass die Kollektivmarke verfällt.


Selbstverständlich übernehmen wir die Markenverwaltung des vollständigen Markenportfolios unserer Mandanten, das heißt wir überwachen sämtliche Fristen und übernehmen die gesamte Korrespondenz mit den jeweiligen Markenämtern und Dritten. Wir verfügen über Expertise in diesem Spezialgebiet und entlasten Ihre Mitarbeiter nachhaltig.


Eine Erstberatung zu Markenanmeldungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Markenrecht und Markenanmeldung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte und Gemeinden gehören: Hilden, Langenfeld, Kaarst, Meerbusch, Neuss, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kempen, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan, Remscheid, Solingen, Velbert, Dinslaken, Duisburg, Mülheim, Oberhausen und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.